10. Änderung des Flächennutzungsplans

Bekanntmachung

der Gemeinde Kalchreuth

Landkreis Erlangen - Höchstadt a. d. Aisch

10. Änderung des Flächennutzungsplans

Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Kalchreuth hat in der Sitzung am 14.03.2024 die 10. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.03.2024 den ausgearbeiteten Vorentwurf in der Fassung vom 14.03.2024 gebilligt und für die vorzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie für die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt. Die Planunterlagen in der Fassung vom 14.03.2024 lagen zur Einsicht vom 02.04.2024 bis 03.05.2024 aus.

 

In der Sitzung am 13.06.2024 wurden die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger im Gemeinderat abgewogen und der Entwurf der 10. Änderung des Flächennutzungsplans gebilligt und für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Ziel der Aufstellung Planung ist die Darstellung eines Sonderbaufläche zur ökologischen Lebensmittelproduktion.

 

Der Entwurf der 10. Änderung des Flächennutzungsplans bestehend aus Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 13.06.2024, sowie weitere Unterlagen (speziellen artenschutzrechlichen Prüfung (saP)) sind im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

 

von Montag, den 08.07.2024 bis einschließlich Freitag, den 09.08.2024

 

über die Homepage der Gemeinde Kalchreuth :

https://www.kalchreuth.de/wirtschaft-verkehr-bauen/bauleitplanung

 

sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html 

 

veröffentlicht. Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet eingestellt.

 

Die zu veröffentlichenden Unterlagen können alternativ in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Kalchreuth  (Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth) während der allgemeinen Dienststunden

 

Montag, Donnerstag und Freitag    von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr,

Dienstag                                           von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr,
Mittwoch                                          von 16.00 Uhr – 18.00 Uhr,

 

oder nach Terminvereinbarung eingesehen werden.

 

Stellungnahmen können während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist elektronisch, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Die Stellungnahmen sollen nach Möglichkeit elektronisch übermittelt werden (gemeinde@kalchreuth.de).

 

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 10. Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 5 BauGB).

 

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich liegt nördlich von Kalchreuth (Landkreis Erlangen-Höchstadt, Regierungsbezirk Mittelfranken).

Der räumliche Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke der Gemeinde Fl.Nrn. 1693 (östliche Teilfläche), 1693/3, 1694, 1695, 1695/1, 1696, 1697, 1697/2, 1699, 1702/3, 1705/2, 1708/2 (östliche Teilfläche, Bachgrundstück) jeweils Gem. Kalchreuth

Sowie die Flurstücke Fl.Nrn. 221, 222, 222/3, 222/7, 226, 226/2, 227, 228 und 228/2 aus der Gemarkung Unterschöllenbach, die durch Rechtsanordnung in die Gemarkung Kalchreuth umgegliedert werden.

Die Rechtsanordnung zur Umgliederung wurde mit Wirkung vom 01.03.2024 erlassen und am 15. Februar 2024 bekannt gemacht. Mit dem Anlegen der Grundbuchblätter für diese Grundstücke werden auch neue Flurnummern zugeordnet.

Der Geltungsbereich umfasst insgesamt 3,3 ha.

 

Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB

Der Bebauungsplan Kalchreuth Nr. 33 „Minderleinsmühle“ wird im Parallelverfahren aufgestellt.

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Abb. Geltungsbereich (Ausschnitt ohne Maßstab)

 

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:

-     Schutzgut Boden:

Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung im Hinblick auf Bodenfunktionen und -potentiale

-     Schutzgut Wasser:

Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung im Hinblick auf Gewässer/Oberflächenwasser und Grundwasser

-     Schutzgut Klima:

Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung im Hinblick auf die lufthygienische und klimatische Ausgleichsfunktion

Erfordernisse des Klimaschutzes

-     Schutzgut Pflanzen- und Tierwelt:

Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung auf Tier und Pflanzenarten/Biotoptypen

Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten; Beurteilung der Verbotstatbestände des speziellen Artenschutzrechts

-     Schutzgut Landschaftsbild:

Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung hinsichtlich der Funktionen des Landschaftsbildes

-     Schutzgut Kultur- und Sachgüter:

Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung hinsichtlich Boden- und Baudenkmälern

 

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus, diese sind:

 

Berichte und Gutachten

-       Umweltbericht zum Bebauungsplan „Minderleinsmühle“  in der Fassung vom 13.06.2024 der Begründung (Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen- und Tierwelt, Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter)

-       speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) für „Minderleinsmühle“ Landkreis Erlangen-Höchstadt vom 28.02.2024

 

Umweltbelange aus Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB:

-     Schutzgut Boden:

Versiegelung

-     Schutzgut Wasser:

Überschwemmungsgebiet Schwabach, Trinkwasserschutzgebiet Schwachgruppe West

-     Schutzgut Klima:

Keine signifikante Beeinträchtigung

-     Schutzgut Pflanzen- und Tierwelt:

Vegetationsbereich Auenbereich Schwabach

Lebensraum höhlenbrütende Vögel und Fledermäuse

-     Schutzgut Landschaftsbild:

Eingriff in Waldrandbereich

-     Schutzgut Kultur- und Sachgüter:

Einzel-Baudenkmal – Mühlenanwesen, Bodendenkmäler aus frühzeitiger Bebauung

-     Schutzgut Mensch:

Erholungswald Sebalder Reichswald, keine Geräuschimmissionen

 

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S.1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

 

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls veröffentlicht ist.

 

Kalchreuth, 01.07.2024

Gemeinde Kalchreuth

 

Otto Klaußner

1. Bürgermeister

 

Kalchreuth Nr. 33 - "Minderleinsmühle"

Bekanntmachung

der Gemeinde Kalchreuth

Landkreis Erlangen - Höchstadt a. d. Aisch

Aufstellung des Bebauungsplanes

Kalchreuth Nr. 33 „Minderleinsmühle “

Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Kalchreuth hat in der Sitzung am 14.03.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Sondergebiet „Minderleinsmühle“ mit paralleler Flächennutzungsplanänderung beschlossen. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.03.2024 den ausgearbeiteten Vorentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Minderleinsmühle“ in der Fassung vom 14.03.2024 gebilligt und für die vorzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie für die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt. Die Planunterlagen in der Fassung vom 14.03.2024 lagen zur Einsicht vom 02.04.2024 bis 03.05.2024 aus.

 

In der Sitzung am 13.06.2024 wurden die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger im Gemeinderat abgewogen und der Entwurf des Bebauungsplanes „Minderleinsmühle“ gebilligt und für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung und Sicherung der Bestandsgebäude eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO für ökologische Lebensmittelproduktion.

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes Kalchreuth Nr. 33 „Minderleinsmühle“ bestehend aus Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 13.06.2024, sowie weitere Unterlagen (speziellen artenschutzrechlichen Prüfung (saP)) sind im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

 

von Montag, den 08.07.2024 bis einschließlich Freitag, den 09.08.2024

 

über die Homepage der Gemeinde Kalchreuth :

https://www.kalchreuth.de/wirtschaft-verkehr-bauen/bauleitplanung

 

sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html 

 

veröffentlicht. Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet eingestellt.

 

Die zu veröffentlichenden Unterlagen können alternativ in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Kalchreuth  (Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth) während der allgemeinen Dienststunden

 

Montag, Donnerstag und Freitag    von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr,

Dienstag                                           von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr,
Mittwoch                                          von 16.00 Uhr – 18.00 Uhr,

 

oder nach Terminvereinbarung eingesehen werden.

 

Stellungnahmen können während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist elektronisch, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Die Stellungnahmen sollen nach Möglichkeit elektronisch übermittelt werden (gemeinde@kalchreuth.de).

 

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans "Minderleinsmühle“ umfasst folgende Flurstücke der Gemeinde Fl.Nrn. 1693 (östliche Teilfläche), 1693/3, 1694, 1695, 1695/1, 1696, 1697, 1697/2, 1699, 1702/3, 1705/2, 1708/2 (östliche Teilfläche, Bachgrundstück) jeweils Gem. Kalchreuth

Sowie die Flurstücke Fl.Nrn. 221, 222, 222/3, 222/7, 226, 226/2, 227, 228 und 228/2 aus der Gemarkung Unterschöllenbach, die durch Rechtsanordnung in die Gemarkung Kalchreuth umgegliedert werden.

Die Rechtsanordnung zur Umgliederung wurde mit Wirkung vom 01.03.2024 erlassen und am 15. Februar 2024 bekannt gemacht. Mit dem Anlegen der Grundbuchblätter für diese Grundstücke werden auch neue Flurnummern zugeordnet.

Der Geltungsbereich umfasst insgesamt 3,3 ha.

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Abb. Geltungsbereich des Vorhabens (Ausschnitt BP ohne Maßstab)

 

Ausgleichsmaßnahmen

Die Ausgleichsmaßnahme umfasst Teilflächen der Fl.Nr. 807 Gem. Dormitz und der Fl.Nr. 1704/2 Gem. Kalchreuth. Der Flächenumfang der Maßnahme beträgt 1562 m².

 

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:

-     Schutzgut Boden:

Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung im Hinblick auf Bodenfunktionen und -potentiale

-     Schutzgut Wasser:

Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung im Hinblick auf Gewässer/Oberflächenwasser und Grundwasser

-     Schutzgut Klima:

Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung im Hinblick auf die lufthygienische und klimatische Ausgleichsfunktion

Erfordernisse des Klimaschutzes

-     Schutzgut Pflanzen- und Tierwelt:

Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung auf Tier und Pflanzenarten/Biotoptypen

Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten; Beurteilung der Verbotstatbestände des speziellen Artenschutzrechts

-     Schutzgut Landschaftsbild:

Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung hinsichtlich der Funktionen des Landschaftsbildes

-     Schutzgut Kultur- und Sachgüter:

Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung hinsichtlich Boden- und Baudenkmälern

 

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus, diese sind:

 

Berichte und Gutachten

-       Umweltbericht zum Bebauungsplan „Minderleinsmühle“  in der Fassung vom 13.06.2024 der Begründung (Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen- und Tierwelt, Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter)

-       speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) für „Minderleinsmühle“ Landkreis Erlangen-Höchstadt vom 28.02.2024

 

Umweltbelange aus Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB:

-     Schutzgut Boden:

Versiegelung

-     Schutzgut Wasser:

Überschwemmungsgebiet Schwabach, Trinkwasserschutzgebiet Schwachgruppe West

-     Schutzgut Klima:

Keine signifikante Beeinträchtigung

-     Schutzgut Pflanzen- und Tierwelt:

Vegetationsbereich Auenbereich Schwabach

Lebensraum höhlenbrütende Vögel und Fledermäuse

-     Schutzgut Landschaftsbild:

Eingriff in Waldrandbereich

-     Schutzgut Kultur- und Sachgüter:

Einzel-Baudenkmal – Mühlenanwesen, Bodendenkmäler aus frühzeitiger Bebauung

-     Schutzgut Mensch:

Erholungswald Sebalder Reichswald, keine Geräuschimmissionen

 

 

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls veröffentlicht ist.

 

Kalchreuth, 01.07.2024

Gemeinde Kalchreuth

 

Otto Klaußner

1. Bürgermeister

9. Änderung des Flächennutzungsplans

Bekanntmachung

der Genehmigung der 9. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans (Bereich „Solarpark Steinwiesen“)

der Gemeinde Kalchreuth

Mit Bescheid vom 03.07.2024 Nr. 62.1 6100/137/III/23 hat das Landratsamt Erlangen Höchstadt die 9. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich 
"Solarpark Steinwiesen" genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 9. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Jedermann kann die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Kalchreuth  (Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth, Bauamt, Zimmer 9) während der allgemeinen Dienststunden

Montag, Donnerstag und Freitag    von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr,

Dienstag                                          von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr,
Mittwoch                                          von 16.00 Uhr – 18.00 Uhr,

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.         eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.         eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.         nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Kalchreuth, den 01.08.2024

           

 

                       

Otto Klaußner

1. Bürgermeister

Kalchreuth Nr. 31 - Solarpark Steinwiesen

 

Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan – Kalchreuth Nr. 31 „Solarpark Steinwiesen“

Die Gemeinde Kalchreuth hat mit Beschluss vom 14.03.2024 den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Nr. 31 "Solarpark Steinwiesen" als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Kalchreuth  (Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth, Bauamt, Zimmer 9) während der allgemeinen Dienststunden

Montag, Donnerstag und Freitag    von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr,

Dienstag                                          von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr,
Mittwoch                                          von 16.00 Uhr – 18.00 Uhr,

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.         eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.         eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.         nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Kalchreuth, den 01.08.2024

           

 Otto Klaußner

1. Bürgermeister

 Abb. Geltungsbereich des Vorhabens (Ausschnitt BP ohne Maßstab)

Röckenhof Nr. 2 – Nähe Unterschöllenbacher Straße

Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses

für die

Einbeziehungssatzung "Röckenhof Nr. 2 - Nähe Unterschöllenbacher Straße" der Gemeinde Kalchreuth

Die Gemeinde Kalchreuth hat mit Beschluss vom 09.12.2021 die Einbeziehungssatzung "Röckenhof Nr. 2 - Nähe Unterschöllenbacher Straße" beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. §§ 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung "Röckenhof Nr. 2 - Nähe Unterschöllenbacher Straße" in Kraft.

Jedermann kann die Satzung mit Begründung im Rathaus der Gemeinde Kalchreuth, Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth, Bauamt, Zimmer 9 während der allgemeinen Öffnungszeiten (mit vorheriger Terminabsprache) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird gem. § 44 Abs. 5 BauGB auf die Vorschriften über den Entschädigungsanspruch (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB) und dessen Erlöschen (§ 44 Abs. 4 BauGB) hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Kalchreuth, den 01.08.2022     

Herbert Saft
1. Bürgermeister

Ortsübliche bekanntgemacht im Gemeindeblatt 08/2022 am 01.08.2022 sowie unter www.kalchreuth.de ausliegt.

Kalchreuth Nr. 1 „Heckäcker“; 1. Änderung

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Kalchreuth Nr. 1 - Heckäcker 1. Änderung _Bild 2

Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses

für den Bebauungsplan

Kalchreuth Nr. 1 „Heckäcker“ – 1. Änderung

Die Gemeinde Kalchreuth hat mit Beschluss vom 21.07.2022 den Bebauungsplan Kalchreuth Nr. 1 „Heckäcker“ – 1. Änderung als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Kalchreuth Nr. 1 „Heckäcker“ – 1.Änderung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Rathaus der Gemeinde Kalchreuth, Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth, Bauamt, Zimmer 9 während der allgemeinen Öffnungszeiten oder vorheriger Terminabsprache einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
     
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
     
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
     
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird gem. § 44 Abs. 5 BauGB auf die Vorschriften über den Entschädigungsanspruch (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB) und dessen Erlöschen (§ 44 Abs. 4 BauGB) hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Kalchreuth, den 01.09.2022                              

Herbert Saft

1. Bürgermeister

 

Download Plan

Download Begründung 

Download Geotechnischer Bericht

Download Schallimmissionstechnische Untersuchung

Download Artenschutzgutachten

 

Kalchreuth Nr. 29 "Nähe Bahnhofstraße"

Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan

Kalchreuth Nr. 29 „Nähe Bahnhofstraße“

der Gemeinde Kalchreuth

Die Gemeinde Kalchreuth hat mit Beschluss vom 28.04.2022 den Bebauungsplan Kalchreuth Nr. 29 „Nähe Bahnhofstraße“ als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Kalchreuth Nr. 29 „Nähe Bahnhofstraße“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Rathaus der Gemeinde Kalchreuth, Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth, Bauamt, Zimmer 9 während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.       eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.       eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.       nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4.       nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird gem. § 44 Abs. 5 BauGB auf die Vorschriften über den Entschädigungsanspruch (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB) und dessen Erlöschen (§ 44 Abs. 4 BauGB) hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Download Plan

Download Begründung

Download Erschütterungsgutachten

Download Schallimmissionstechnische Untersuchung

Download Beprobung Bodenaushub

Download Geotechnischer Bericht

Download Historische Recherche Altlasten

Download Datenschutz Informationspflicht

 

Kalchreuth, den 01.06.2022                      

Herbert Saft, 1. Bürgermeister

Kalchreuth Nr. 30 „Alte Tongrube“

Bekanntmachung

des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB

für den Bebauungsplan

Kalchreuth Nr. 30 „Alte Tongrube“

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 17.02.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplan Kalchreuth Nr. 30 „Alte Tongrube“ beschlossen.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst die folgenden Grundstücke Fl.Nr. 944/1, 1051, 1053, 1054, 1058, 1059, 1060, 1061, 1062, 1063, 1064, 1065, 1065/2, 1066, 1066/2, 1067, 1067/2, 1068, 1068/2, 1631/10, 1631/11, 1631/15 und 1631/20 jeweils Gem. Kalchreuth.

Der Lageplan des Bauamtes vom 17.02.2022 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist Bestandteil des Beschlusses.

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans kann im Rathaus der Gemeinde Kalchreuth, Zimmer Nr. 8, Anschrift: Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth, nach vorheriger Terminvereinbarung (0911 518 344-12) bzw. auf der Internetseite der Gemeinde unter www.kalchreuth.de/gemeinde/wirtschaft-verkehr-bauen/bauleitplanung eingesehen werden.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Planungsziel ist ein Sondergebiet für Geologie- und Naturinformationszentrum, Flächen für Naherholung sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

Der Bebauungsplan wird gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt und wird somit mit diesem in Übereinstimmung gebracht.

Download Geltungsbereich

Kalchreuth, den 01.03.2022

                                                              

Herbert Saft

1. Bürgermeister